Lebenslagen: Gemeinde Nordrach

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Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

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Freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit

Wenn Sie sich selbstständig machen, betreiben Sie entweder ein Gewerbe oder arbeiten in einem sogenannten freien Beruf. Die Unterscheidung zwischen gewerblicher und freiberuflicher Tätigkeit ist wichtig, da für die freien Berufe einige Besonderheiten gelten.

Für freie Berufe ist beispielsweise keine Gewerbeanmeldung bei Ihrer Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung erforderlich. Neben der Einkommensteuer und unter bestimmten Umständen auch der Umsatzsteuer müssen Freiberufler keine Gewerbesteuer zahlen.

Zeigen Sie daher die geplante freiberufliche Tätigkeit innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit dem Finanzamt an. Hierzu füllen Sie bitte den elektronischen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung für Einzelunternehmen aus. Die elektronische Eingabehilfe unterstützt Sie beim Ausfüllen des Fragebogens.

Aufgrund der für Freiberufler geltenden Besonderheiten ist es für Sie wichtig, zu Beginn Ihrer Selbstständigkeit feststellen zu lassen, dass Sie Freiberufler sind und keiner gewerblichen Tätigkeit nachgehen. Für diese Klärung ist das Finanzamt zuständig, bei dem Sie zur Einkommensteuer veranlagt werden. Dabei handelt es sich nicht um eine förmliche Anerkennung der Freiberuflichkeit durch das Finanzamt, sondern um die Einstufung als Freiberufler im steuerrechtlichen Sinn. Diese Auskunft des Finanzamts ist unverbindlich. Eine verbindliche Festlegung der Finanzbehörden ist mit sehr hohen Anforderungen verbunden.

Hinweis: Bei der Beurteilung, ob eine künstlerische Tätigkeit freiberuflich und nicht gewerblich ausgeübt wird, kann in Zweifelsfällen die Anhörung eines Sachverständigen hilfreich sein. Für eine solche Begutachtung können Sie Kontakt mit dem Verband Bildender Künstler und Künstlerinnen Württemberg e.V. (VBKW) aufnehmen.

Als wesentliches Abgrenzungsmerkmal einer freiberuflichen gegenüber einer gewerblichen Tätigkeit zählt die persönliche Arbeitsleistung. Sind Freiberufler aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig, führt auch die Mitwirkung von fachlich vorgebildeten Arbeitskräften, die womöglich ihrerseits freiberuflich tätig sind, nicht zu einer gewerblichen Tätigkeit.

Die leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit muss sich auf Ihre Gesamttätigkeit und nicht nur auf einen Teilaspekt der Berufspraxis erstrecken. Sie sind leitend tätig, wenn Sie die Grundzüge der Organisation und der Durchführung der Arbeit festlegen. Außerdem müssen Sie grundsätzliche Fragen zwingend nach festgelegten Grundzügen entscheiden und überwachen. Sie tragen die volle fachliche Verantwortung für jeden einzelnen Auftrag.

Es gibt auch die Möglichkeit, sowohl freiberuflich als auch gewerblich tätig zu sein. Zu diesen und anderen Fragen geben Ihnen Ihre Steuerberatung, Ihre Rechtsanwältin, Ihr Rechtsanwalt oder auch das Institut für Freie Berufe Nürnberg (IFB) nähere Auskünfte.

Eine freiberufliche Tätigkeit ist nicht mit einer freien Mitarbeit gleichzusetzen.

Rechtsgrundlage

Abgabenordnung

  • § 138 Absatz 1b in Verbindung mit Absatz 4

Freigabevermerk

23.02.2024 Oberfinanzdirektion Karlsruhe als Vertreterin des Finanzministeriums Baden-Württemberg