Dienstleistungen: Gemeinde Nordrach

Seitenbereiche

Diese Website verwendet Cookies und/oder externe Dienste

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, würden wir gerne Cookies verwenden und/oder externe Daten laden. Durch Bestätigen des Buttons „Akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung aller Dienste zu. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Funktionell

Diese Technologien ermöglichen es uns, die Nutzung der Website zu analysieren, um die Leistung zu messen und zu verbessern.

YouTube

Dies ist ein Dienst zum Anzeigen von Videoinhalten.

Verarbeitungsunternehmen

Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

Datenverarbeitungszwecke

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

  • Videos anzeigen
Einwilligungshinweis

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

Genutzte Technologien
  • Cookies (falls "Privacy-Enhanced Mode" nicht aktiviert ist)
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Referrer-URL
  • Geräte-Informationen
  • Gesehene Videos
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Datenempfänger
  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

https://support.google.com/policies/contact/general_privacy_form

Weitergabe an Drittländer

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

Weltweit

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Klicken Sie hier, um auf allen Domains des verarbeitenden Unternehmens zu widersprechen
Klicken Sie hier, um die Cookie-Richtlinie des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

  • hwdatenschutz_cookie_youtube
  • Setzt zusätzliche Cookies für eine andere Domain (youtube.com)
ReadSpeaker
ReadSpeaker ist ein Vorleseservice für Internetinhalte. Der Besucher der Webseite kann den Vorleseservice mit einem Klick auf die Funktion aktivieren.
Verarbeitungsunternehmen
ReadSpeakerAm Sommerfeld 786825 Bad WörishofenDeutschland Phone: +49 8247 906 30 10Email: deutschland@readspeaker.com
Datenverarbeitungszwecke

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

ReadSpeaker dokumentiert lediglich, wie oft die Vorlese-Funktion angeklickt wurde. Es werden keinerlei nutzerbezogene Daten erhoben, protokolliert oder dokumentiert. ReadSpeaker erhebt und speichert keine Daten, die zur Identifikation einer Person genutzt werden können.

Die IP-Adresse des Website-Besuchers wird im Cookie gespeichert, der Link zum Besucher wird jedoch nur für ReadSpeaker gespeichert, um die vom Benutzer gewählten Einstellungen beizubehalten (Hervorhebungseinstellung, Textgröße usw.). Es kann also keine Verbindung zwischen der IP-Adresse und der tatsächlichen Nutzung oder sogar Web-besuch-Details dieser individuellen Nutzung erfolgen. ReadSpeaker führt statistische Daten über die Verwendung der Sprachfunktion im Allgemeinen. Die statistischen Daten können jedoch nicht mit einzelnen Benutzern oder der Verwendung verknüpft werden. In ReadSpeaker wird nur die Gesamtzahl der Sprachfunktionsaktivierungen pro Webseite gespeichert. Die IP – Adresse wird einige Wochen nach dem  Umwandlungsprozesses wieder gelöscht.

Einwilligungshinweis

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

Genutzte Technologien

IP-Adresse

Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

ReadSpeaker webReader speichert zwei Cookies:

1: Ein erstes Cookie, das festlegt, ob die Javascripts beim Laden der Seite geladen werden sollen oder nicht. Dieser Cookie heißt "_rspkrLoadCore" und ist ein Session-Only-Cookie. Dieser Cookie wird gesetzt, wenn der Benutzer mit der Schaltfläche interagiert.

2: Ein Cookie, der gesetzt wird, wenn Sie Änderungen an der Einstellungsseite vornehmen. Es heißt "ReadSpeakerSettings", kann aber mit einer Konfiguration ("general.cookieName") umbenannt werden. Standardmäßig ist die Cookie-Lebensdauer auf 360 000 000 Millisekunden (~ 4 Tage) festgelegt. Die Lebensdauer des Cookies kann vom Kunden geändert werden, um eine längere / kürzere Lebensdauer zu ermöglichen.

Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

Keine Angabe

Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

ReadSpeaker, Princenhof park 13, 3972 NG Driebergen-Rijsenburg, Niederlande

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Essentiell

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Nordrach
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

  • hwdatenschutz_cookie_powermail
  • fe_typo_user

Vorübergehende Aufnahme von Kindern und Jugendlichen an einem sicheren Ort beantragen

Ist ein Kind Zuhause in Gefahr oder lebt es in Verwahrlosung, kann das Jugendamt dieses Kind in seine Obhut nehmen.

Inobhutnahme bedeutet die vorübergehende Aufnahme und Unterbringung zum Beispiel:

  • bei einer geeigneten Person
  • in einer Bereitschaftspflegefamilie
  • in einer Einrichtung (Kinder- und Jugendnotdienst)
  • in einer anderen betreuten Wohnform

Ziel ist es, das Kind zu schützen und eine Klärung des Konflikts oder der Krisensituation herbeizuführen. Das Jugendamt tritt an die Eltern heran (beziehungsweise an die Sorge- oder Erziehungsberechtigten), um zu vermitteln. Wenn notwendig, leitet es weitere Hilfen in die Wege.

Hinweis: Das Jugendamt kann beim Familiengericht notwendige Maßnahmen beantragen, wenn die Erziehungs- oder Sorgeberechtigten

  • nicht erreichbar,
  • nicht bereit oder
  • nicht in der Lage sind, mit dem Jugendamt zusammenzuarbeiten.

Voraussetzungen

Das Wohl des Kindes beziehungsweise der oder des Jugendlichen ist nach eigenem oder nach Ermessen der Mitarbeitenden des Jugendamtes gefährdet.

Verfahrensablauf

Kinder und Jugendliche in einer akuten Krise oder in Gefahr können selbst darum bitten, in Obhut genommen zu werden. Dafür müssen sie sich an das für ihren Wohnort zuständige Jugendamt wenden. Das Jugendamt ist verpflichtet, der Bitte nachzukommen.

Haben Sie als Mitarbeitende der Kinder- und Jugendhilfe eine dringende Gefahr für das Wohl eines Kindes bemerkt? Dann sind Sie verpflichtet, es in die Obhut des Jugendamtes zu geben.

Für unbegleitete minderjährige Ausländerinnen und Ausländer gilt:

Während der vorläufigen Inobhutnahme hat das Jugendamt gemeinsam mit dem Kind oder der oder dem Jugendlichen Folgendes einzuschätzen:

  • Ob das Wohl des Kindes oder der bzw. des Jugendlichen durch die Durchführung des Verteilungsverfahrens, das innerhalb von sieben Werktagen nach Beginn der Maßnahme zu vollziehen ist, gefährdet würde bzw. ob ihr bzw. sein Gesundheitszustand eine Verteilung ausschließt,
  • ob sich eine mit dem Kind oder der bzw. dem Jugendlichen verwandte Person im Inland oder im Ausland aufhält oder
  • ob das Wohl des Kindes oder der bzw. des Jugendlichen eine gemeinsame Inobhutnahme mit Geschwistern oder anderen unbegleiteten ausländischen Kindern oder Jugendlichen erfordert.
  • Das Jugendamt hat die Pflicht darauf hinzuwirken, dass eine Zusammenführung mit einer verwandten Person im Inland erfolgt, sofern es dem Kindeswohl entspricht.

Achtung: Alle Personen, die erfahren, dass ein Kind in seiner Familie misshandelt wird oder verwahrlost, sollten sofort das Jugendamt informieren. Dies können beispielsweise sein:

  • Nachbarinnen oder Nachbarn,
  • Verwandte,
  • Erziehungs- oder Lehrkräfte

Sobald ein Kind in Obhut genommen ist, darf es eine Person seines Vertrauens benachrichtigen. Die Mitarbeitenden des Jugendamtes sind verpflichtet, sofort die Eltern oder Erziehungs- oder Personensorgeberechtigten zu informieren. In schwerwiegenden Fällen kann das Jugendamt lediglich mitteilen, dass es das Kind in Obhut genommen hat. Die Mitarbeitenden müssen dann weder den Unterbringungsort noch den Grund der Inobhutnahme nennen.

Während der Inobhutnahme ist das Jugendamt berechtigt, vorübergehend alle rechtlichen Schritte zu unternehmen, die zum Wohle des Kindes notwendig sind. Das betrifft z.B. die

  • Beaufsichtigung,
  • Versorgung und
  • Erziehung des Kindes sowie
  • dessen Aufenthaltsbestimmung.

Für unbegleitete minderjährige Ausländerinnen und Ausländer gilt:

Das Jugendamt ist während der vorläufigen Inobhutnahme berechtigt und verpflichtet, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder der bzw. des Jugendlichen notwendig sind.

Es beteiligt das Kind je nach seinem Alter und Entwicklungsstand an allen Entscheidungen, die die Inobhutnahme betreffen.

Die Inobhutnahme ist nur vorläufig. Sie endet, wenn

  • das Kind in die Familie zurückkehren kann oder
  • das Jugendamt eine andere Hilfeform (z.B. Erziehung in einer Pflegefamilie, Heimerziehung, betreutes Wohnen) gewährt.

Für unbegleitete minderjährige Ausländerinnen und Ausländer gilt:

Die vorläufige Inobhutnahme endet

  • mit der Übergabe des Kindes oder der bzw. des Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten,
  • mit der Übergabe an das aufgrund der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde zuständige Jugendamt oder
  • mit der Anzeige über den Ausschluss des Verteilungsverfahrens.

Ziel ist immer, eine nach dem Bedarf geeignete Lösung für das Kind zu finden.

Hinweis: Sind die Eltern nicht einverstanden, entscheidet das Jugendamt, ob es das Kind den Eltern oder Erziehungs- oder Personensorgeberechtigten übergeben kann. Ist dies nicht der Fall, entscheidet das Familiengericht, welche Maßnahmen zum Wohl des Kindes getroffen werden müssen. Es kann zeitweilig oder dauerhaft Teile der Personensorge beziehungsweise die gesamte elterliche Sorge entziehen. Zeigen sich die Eltern zur Zusammenarbeit mit dem Jugendamt bereit, besteht Aussicht auf eine Verbesserung der häuslichen Situation. Dann kann das Kind in seine Familie zurückkehren.

Fristen

keine

Unterlagen

keine

Kosten

keine

Sonstiges

keine

Rechtsgrundlage

Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII)

  • § 42 Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen
  • § 42a Vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise

Zuständigkeit

das örtliche Jugendamt

Jugendamt ist,

  • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
  • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt

Hinweis: Die Stadt Konstanz nimmt die Aufgaben als örtlicher Träger der Jugendhilfe selbst wahr. Die Stadt Villingen-Schwenningen hat das städtische Jugendamt zum 01.07.2023 an den Schwarzwald-Baar-Kreis übergeben.

Verwandte Lebenslagen

Freigabevermerk

04.09.2023 Sozialministerium Baden-Württemberg