Vollzeitpflege - ein Pflegekind aufnehmen
Was bedeutet Vollzeitpflege?
Viele Kinder, die nicht bei ihren Eltern leben können, wünschen sich trotzdem in einer Familie aufzuwachsen zu dürfen. Die sogenannte Vollzeitpflege bietet Kindern eine solche Lebensperspektive, sei sie nur für eine befristete Zeit oder auf Dauer.
Die Vollzeitpflege ist eine von mehreren Hilfeformen für Kinder und Jugendliche, deren Eltern Hilfe bei der Erziehung ihrer Kinder brauchen. Sie ist rechtlich in den §§ 27 und 33 des 8. Sozialgesetzbuches (SGB VIII) geregelt. Kinder und Jugendliche, für die die Vollzeitpflege in Frage kommt, werden von Pflegefamilien aufgenommen, die für ihre Aufgabe sehr gut vorbereitet worden sind. Sowohl die Vorbereitung als auch die Vermittlung der Kinder in die Familien liegt im Ortenaukreis in den Händen des Kommunalen Sozialen Dienstes (KSD) des Jugendamtes.
Manchmal steht von vorne herein fest, dass das Pflegekind auf Dauer bei den Pflegeeltern leben wird. Oft aber ist es so, dass das Pflegeverhältnis zunächst befristet ist. Denn die leiblichen Eltern haben die Möglichkeit, an ihrer Lebenssituation zu arbeiten und sie so zu verbessern, dass ihr Kind wieder bei ihnen leben kann. Gelingt dies in einem für das Kind guten Zeitrahmen nicht, wird das Pflegeverhältnis auf Dauer gestellt.
Unabhängig von der zeitlichen Dauer unterstützt die Pflegefamilie das Pflegekind bedarfsgerecht im alltäglichen Zusammenleben. Sie bietet dem Kind Sicherheit, Stabilität und Beziehung an. Wichtig ist auch, dass die Pflegefamilie ihr Pflegekind dabei begleitet, bisherige, zum Teil schwierige Lebenserfahrungen zu verarbeiten und einen guten Weg zu finden, mit der ganz eigenen, individuellen Geschichte umzugehen. Zu letzterer gehört auch, dass das Pflegekind immer zwei Familien hat: die Pflegefamilie und die Herkunftsfamilie. Es ist wichtig, dass Pflegeeltern gut mit den leiblichen Eltern zusammenarbeiten und den Kontakt zwischen Kind und Eltern ermöglichen und begleiten.
Vollzeitpflege von fremden, nicht mit den Pflegeeltern verwandten Kindern
Bei Vollzeitpflege denken wir zumeist an Kinder und Jugendliche, die von fremden, also nicht verwandten Pflegepersonen aufgenommen werden.
Vollzeitpflege von verwandten Kindern - Verwandtenpflege
Es gibt aber auch Kinder und Jugendliche, die nicht bei ihren Eltern leben können und bei denen Verwandte, also z.B. Großeltern, Onkel oder Tanten einspringen. Sie nehmen die Kinder in ihre Familie auf. Diese Art von Hilfe nennt man Verwandtenpflege. Das Verwandten-Pflegeverhältnis kann kurz-, mittel- oder auch langfristig erfolgen.
Für Kinder und Jugendliche kann diese Art der Pflege sehr gut geeignet sein. Denn so kann es mit bekannten Menschen in oftmals vertrauter Umgebung leben. Verwandtenpflegeverhältnisse können aber auch so manche Herausforderung mit sich bringen. Plötzlich wird aus Oma oder Tante die Mama. Oma und Opa gehören einer anderen Altersgeneration an und der Abstand zwischen dem Erleben des Kindes und den Erfahrungen der Großeltern wird größer. Damit die Verwandtenpflege gut gelingen kann, berät und unterstützt der KSD im Ortenaukreis sehr gerne alle Beteiligten.
Verwandte Pflegepersonen bis zum dritten Grad (Großeltern, Geschwister, Tante, Onkel, Nicht und Neffen und ihre Ehepartner) brauchen keine behördliche Erlaubnis, wenn sie ein verwandtes Kind bei sich aufnehmen. Sie können sich, wie oben beschrieben, aber vom KSD beraten lassen.
Möchten verwandte Pflegepersonen, dass das Verwandtenpflegeverhältnis anerkannt wird und sie als Pflegepersonen z.B. Pflegegeld und andere finanzielle Leistungen erhalten, braucht der KSD einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung in Form von § 33 SGB VIII Vollzeitpflege von der sorgeberechtigten Person. Danach können die Mitarbeitenden des KSD feststellen, ob das Kind einen Hilfebedarf hat und, gemeinsam mit den verwandten Pflegepersonen herausfinden, ob die Verwandtenpflege eine gute Form der Hilfe ist.
Vollzeitpflege von Kindern aus dem Netzwerk - Netzwerkpflege
Eine weitere, recht unbekannte Art der Pflege ist die sogenannte Netzwerkpflege. Dies sind Pflegeverhältnisse, bei denen Kinder oder Jugendliche bei Menschen aus dem eigenen oder familiären sozialen Umfeld des Kindes bzw. der Familie leben. So können z.B. folgende Personen Netzwerkpflegeeltern sein: Lebensgefährten- und Gefährtinnen von Elternteilen, Paten, Nachbarn oder Freunde der Familie, Eltern von Freunden des Kindes oder auch Lehrer/Lehrerinnen und Erzieher/Erzieherinnen. Zumeist kennt das Kind diese Personen bereits und hat eine gute Beziehung zu ihnen.
Netzwerkpflegepersonen brauchen immer eine Pflegeerlaubnis (gemäß § 44 SGB VIII), wenn das Kind länger als 8 Wochen über Tag und Nacht bei ihnen lebt. Das Anerkennungsverfahren übernehmen Mitarbeitende des KSD. Auch Netzwerkpflegepersonen haben grundsätzlich die Möglichkeit, anerkannte Vollzeitpflegeeltern für das Kind zu werden. Ebenso wie bei den Verwandtenpflegen ist dafür ein Antrag auf Hilfe zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII des Sorgeberechtigten notwendig. Auch hier prüft der KSD den Hilfebedarf des Kindes und ob die Netzwerkpflege die richtige Hilfe für das Kind ist.
Voraussetzungen
In den nachfolgenden Abschnitten möchten wir einen Blick auf die Bedeutung und Voraussetzungen der Vollzeitpflege für einzelne Beteiligte werfen: das Kind und seine Eltern einerseits, die Pflegeeltern andererseits.
Die leiblichen Eltern des Kindes/Jugendlichen
Ein Kind kann nur dann in eine Vollzeitpflegefamilie vermittelt werden, wenn der Inhaber der elterlichen Sorge (Eltern oder Vormund/Ergänzungspfleger des Kindes) einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege gemäß den §§ 27 und 33 SGB VII gestellt hat. Vor der Antragstellung müssen sowohl die Eltern als auch das Kind in (alters-)entsprechender Form über mögliche Hilfen und ihre Auswirkungen beraten worden sein. Es ist wichtig, dass sowohl die Eltern als auch die Kinder/Jugendlichen ihre Meinung äußern können und dass diese auch Gehör findet.
In manchen Fällen entscheiden sich die leiblichen Eltern selbst dafür, ihr Kind in eine Pflegefamilie zu geben. In anderen Fällen kommt es zunächst zu einem Sorgerechtsentzug der Eltern durch ein Familiengericht. Es wird ein Vormund/Ergänzungspfleger eingesetzt, der den Hilfeantrag stellt. Gerade in jenen Fällen fällt es Eltern oft schwer, das Pflegeverhältnis für ihr Kind als Hilfe anzunehmen. Egal, wie die Entscheidung, das Kind in Pflege zu geben, entstanden ist, sie geht für die Eltern immer mit Verlust einher: Verlust des Kindes, des Ansehens im Umfeld, des Selbstwertes. Es braucht deshalb seitens des Jugendamtes und der Pflegefamilie Verständnis, Geduld und auch Unterstützung. Manchmal ist es dann möglich, den (anfänglichen) Widerstand der Eltern in eine konstruktive Zusammenarbeit umzuwandeln.
Die (Pflege-)Kinder
Oft sind Kinder noch zu klein, um Entscheidungen treffen zu können. Es ist jedoch möglich, auch kleinen Kindern altersgemäß zu erklären, was eine Pflegefamilie ist. Die altersgemäße Einbeziehung der Kinder ist nicht nur gesetzlich verpflichtend, sondern besonders wichtig. Denn für das Pflegekind ändert sich mit der Vermittlung in eine Pflegefamilie sehr vieles.
Wenn es in die Pflegefamilie kommt, muss es neue Beziehungen mit zunächst fremden Menschen eingehen und aufbauen. Jedes Kind bringt seine eigene Geschichte und Erfahrungen aus seiner Herkunftsfamilie mit. Deshalb braucht das Kind Pflegeeltern, die offen für jene Geschichten und Erfahrungen sind. Mit der Unterstützung und Geduld der Pflegeeltern kann es das Kind gut schaffen, die Pflegeeltern als neue Bezugspersonen anzunehmen und die neuen Lebensbedingungen, Regeln und Verhaltensweisen anzunehmen. Wenn Pflegeeltern ihrem Pflegekind viel Zeit schenken, ist es in der Lage, neue Erfahrungswerte in den verschiedensten Bereichen zu sammeln. Dazu gehören Zuverlässigkeit, Geborgenheit und Sicherheit. Es lernt, dass Menschen fürsorglich sind, dass die eigenen Bedürfnisse wahrgenommen und berücksichtigt werden und es kann sich entspannen.
Die Pflegeeltern
Damit ein Pflegeverhältnis entstehen kann, braucht es die Pflegefamilie. Für jene bedeutet die Aufnahme zuallererst, ein neues Familienmitglied aufzunehmen, in das Gefüge von Familie und Alltag zu integrieren und neue Bindungen zu knüpfen. Dies erfordert Geduld. Das Kind braucht Zeit, um anzukommen und Vertrauen aufzubauen. Pflegeeltern helfen ihrem Pflegekind, mit seiner ganz individuellen Geschichte umzugehen und seine bisherigen Erfahrungen anzunehmen und gut zu verarbeiten. Die Aufnahme eines Pflegekindes bereichert das Familienleben und fordert es gleichzeitig heraus. Deshalb ist sowohl eine gute Vorbereitung vor der Aufnahme als auch eine enge und professionelle Begleitung während des Pflegeverhältnisses sehr wichtig. Beides sind Voraussetzungen für ein gelingendes Pflegeverhältnis.
Liebe Leserinnen und Leser, Sie fragen sich an dieser Stelle vielleicht, welches die Voraussetzungen sind, Pflegeeltern werden zu können. Nachfolgend finden Sie einige Antworten.
Es gibt viele verschiedene Kinder mit unterschiedlichsten Bedürfnissen. Deshalb wünschen wir uns Pflegefamilien, die in ganz unterschiedlichen Familienformen leben: als verheiratetes oder nicht verheiratetes Paar, allein Lebend, hetero- oder gleichgeschlechtlich, mit oder ohne leibliche Kinder, Familien mit und ohne Migrationshintergrund, Patchworkfamilien, allein lebenden/alleinerziehende Mütter oder Väter, aktive Menschen mit Behinderung.
Erfahrungen in der Erziehung von Kindern und/oder eine pädagogische Ausbildung sind natürlich hilfreich, jedoch keine MUSS.
Mindestens genauso wichtig sind die folgenden Punkte/Eigenschaften:
- Freude am Zusammenleben mit Kindern
- Geduld und Zeit
- Offenheit, Toleranz und Humor
- Einfühlungsvermögen
- Sensibilität für die Situation der leiblichen Eltern/anderer Verwandten von Pflegekindern
- Reflexionsfähigkeit
- Belastbarkeit, Kooperationsfähigkeit
- Bereitschaft, die eigene Familie zu öffnen
- Bereitschaft für eine gute Zusammenarbeit mit den Eltern, Vormündern bzw. Ergänzungspflegern der Kinder und den Mitarbeitenden des Jugendamtes
Darüber hinaus gibt es einige formale Voraussetzungen für die Aufnahme eines Pflegekindes:
- das finanzielle Einkommen sollte auch ohne Einbeziehung des Pflegegeldes sichergestellt sein
- der Wohnraum sollte so groß sein, dass ein Kind darin gut Platz findet und keine beengte Wohnsituation entsteht
- es ist notwendig, dass Pflegeeltern und alle in ihrem Haushalt lebenden Personen über 15 Jahre ein erweitertes Führungszeugnis ohne einschlägige Einträge vorlegen
- ebenso brauchen Pflegeeltern ein ärztliches Attest, aus welchem hervorgeht, dass keine lebensverkürzenden oder ansteckenden Erkrankungen vorliegen
Bezüglich des Lebensalters gibt es keine absoluten Zahlen. Wichtig ist, dass Pflegeeltern bereits ein wenig lebenserfahren sind und eine aktive und belastbare Pflegeelternschaft leben können.
All diese Voraussetzungen gelten sowohl für die Fremdpflege als auch für die Netzwerk- und die Verwandtenpflege. Jedoch kann sich die Gewichtung der einzelnen Punkte unterscheiden.
Verfahrensablauf
Ein Pflegekind in die Familie aufzunehmen und ihm Geborgenheit, Zuneigung und Sicherheit zu geben, ist eine bereichernde und zugleich verantwortungsvolle und herausfordernde Aufgabe. Als Jugendamt des Ortenaukreises begleiten wir Sie gerne bei den einzelnen Schritten. Nachfolgend möchten wir Ihnen einen Überblick über unser Vorbereitungsverfahren sowie über unsere Begleitung während der Pflegeelternschaft geben.
Beratung im Vorfeld der Bewerbung als Pflegeeltern
Wenn Sie Interesse haben, Pflegeeltern zu werden, wenden Sie sich gerne an den für Sie zuständigen KSD und vereinbaren ein unverbindliches Informationsgespräch. Die KSD-Mitarbeitenden werden Ihnen alle notwendigen Informationen über den weiteren Verlauf des Vorbereitungs-und Bewerbungsverfahrens geben. Zudem haben Sie Gelegenheit, offene Fragen zu klären.
Sobald Sie entschieden sind, Pflegeeltern zu werden, erhalten Sie Unterlagen zum Ausfüllen, u.a. auch einen Fragebogen. Diese sind anschließend die Basis für einen beginnenden Dialog zwischen Ihnen und dem KSD.
Vorbereitungs- und Anerkennungsverfahren als Pflegeeltern
Im Vorbereitungs- und Anerkennungsverfahren geht es darum, sich umfassend mit dem Thema der Pflegeelternschaft auseinanderzusetzen. Mehrere Gespräche dienen dazu, die eigenen Möglichkeiten und Fähigkeiten, aber auch Grenzen einer möglichen Pflegeelternschaft zu reflektieren. Gemeinsam mit den Mitarbeitenden des Jugendamtes machen Sie sich auf den Weg herauszufinden, ob ein Pflegekind ein Zuhause bei Ihnen finden kann. Die Gespräche verlangen von Ihnen, sich zunächst fremden Personen gegenüber auch persönlich/privat zu öffnen. Dies kann mitunter herausfordernd sein. Jedoch nur dann, wenn die Verantwortlichen für die Vermittlung der Pflegekinder ein Bild von den möglichen Pflegeeltern gewonnen haben, kann das Pflegeverhältnis positiv verlaufen.
Am Ende des Vorbereitungsverfahrens steht der Besuch des Pflegeelternvorbereitungsseminars. Dieses dient dazu, einzelne wichtige Themen von Pflegekindern in den Fokus zu nehmen und Wissen zu vertiefen. Darüber hinaus berichten Pflegeeltern von ihren Erfahrungen. Nicht zuletzt können sich werdende Pflegeeltern kennen lernen und sich vernetzen.
Sie werden mit einem Pflegekind belegt
Wenn Sie sowohl die Gespräche als auch das Vorbereitungsseminar erfolgreich durchlaufen haben, werden Sie als Pflegeeltern im Ortenaukreis anerkannt. Ab diesem Zeitpunkt können Sie mit einem Pflegekind belegt werden. Wie lange es dauert, bis ein Pflegekind ein Zuhause bei Ihnen findet, hängt von verschiedenen Faktoren ab. So kommt es beispielsweise darauf an, welche Kinder Sie aufnehmen möchten und für welche Kinder gerade eine Pflegefamilie gebraucht wird. Wichtig ist, dass anerkannte Pflegeeltern sowohl in der Wartezeit auf ein Pflegekind als auch nach einer Belegung von den KSD-Mitarbeitenden betreut und unterstützt werden. Darüber hinaus werden Pflegeeltern durch erfahrene Psychologinnen und Familientherapeutinnen begleitet (Pflegeelterncoaching). Nicht zuletzt gibt es das Angebot, professionell organisierte Pflegeelterngruppen zu besuchen. So können sich Pflegeeltern mit anderen Pflegeeltern austauschen und gegenseitig unterstützen.
Hinweise im Kontext von Verwandten- und Netzwerkpflege:
Lebt ein Kind bereits bei Ihnen als Verwandte oder als Netzwerkperson, können Sie ebenso ein Anerkennungsverfahren anstoßen, um Vollzeitpflegeeltern gemäß § 33 SGB VIII zu werden. Der für Sie zuständige KSD berät Sie zu allen Fragen, die Sie im Zusammenhang mit dem Anerkennungsverfahren als Vollzeitpflegeeltern haben. Nehmen Sie deshalb gerne Kontakt auf.
Fristen
keine
Unterlagen
Welche Unterlagen Sie brauchen, wenn Sie sich als Pflegeeltern bewerben möchten, teilt Ihnen der KSD am Ende des unverbindlichen Informationsgesprächs mit.
Kosten
Das Anerkennungsverfahren als mögliche Pflegeeltern beim Jugendamt ist grundsätzlich kostenfrei. Kosten können eventuell für die Beglaubigung von Unterlagen durch die Gemeindeverwaltung entstehen, die Sie für das Anerkennungs- und Vorbereitungsverfahren benötigen.
Sonstiges
keine
Rechtsgrundlage
Die Vollzeitpflege ist in den folgenden §§ geregelt:
- §§ 27 in Verbindung mit 33 bzw. 41 Sozialgesetzbuch VIII
- §§36, 37, 37a, 37b, 39 Sozialgesetzbuch VIII
Zuständigkeit
Wenn Sie interessiert sind, Pflegeeltern zu werden, wenden Sie sich sehr gerne an den Kommunalen Sozialen Dienst (KSD) des Jugendamtes im Ortenaukreis. Der KSD ist in derzeit 8 Raumschaften innerhalb des Ortenaukreises angesiedelt: Achern, Haslach, Kehl, Lahr Stadt, Lahr Umland, Offenburg Stadt, Offenburg Umland 1, Offenburg Umland 2. Wenden Sie sich gerne an den für ihren Wohnort zuständigen KSD.
Achern
Illenauer Allee 57
77855 Achern
Tel. 07841 6048 4100
E-Mail: sozialedienste.achern@ortenaukreis.de
Haslach
Alte Eisenbahnstraße 18
77716 Haslach
Tel. 07834 988 3120
E-Mail: sozialedienste.haslach@ortenaukreis.de
Kehl
Hafenstraße 1a
77694 Kehl
Tel. 07851 9487 5037
E-Mail: sozialedienste.kehl@ortenaukreis.de
Lahr (Stadt und Umland)
Willy-Brandt-Str.11
77933 Lahr
Tel. 07821 95449 2128
E-Mail: sozialedienste.lahr@ortenaukreis.de
Offenburg (Stadt und Umland 1 + 2)
Badstr. 20
77652 Offenburg
( 0781 805 9786 (Stadt)
Tel. 0781 805 1247 (Umland 1 + 2)
E-Mail: sozialedienste@ortenaukreis.de
Wenn Sie bezüglich der Zuordnung unsicher sind, können Sie sich auch gerne an die Pflegestellenkoordination des Ortenaukreises wenden. Dort kann man Ihnen Ihren Ansprechpartner bei dem für Sie zuständigen KSD nennen.
Tel. 0781 805 9760
E-Mail: pflegestellenkoordination@ortenaukreis.de
Auch für Pflegekinder selbst und die leiblichen Eltern/Verwandte ist der KSD Ansprechpartner.
Vertiefende Informationen
Nachfolgend finden Sie Antworten auf häufig gestellte und auf unserer Homepage noch nicht thematisierte Fragen rund um das Thema Pflegekinderwesen. Die Sortierung erfolgt alphabetisch. Informationen zu diesen Themen finden Sie zusätzlich auch in unserem „Pflegeelternlexikon“ sowie in den Broschüren „Was Pflegeeltern wissen sollten“ und „Finanzielle Rahmenbedingungen in der Pflegekinderhilfe im Ortenaukreis“.
Alter der Pflegekinder:
Pflegekinder können von 0 bis 18 Jahre alt sein. Je nach Entwicklungsstand des jungen Volljährigen können Pflegeverhältnisse auch über das 18. Lebensjahr hinaus verlängert werden (Hilfe für junge Volljährige).
Anzahl der Pflegekinder in einer Familie:
In der Regel wird zunächst 1 Kind in eine Familie vermittelt. Je nach Familienkonstellation und dem, was die Kinder brauchen, ist zu einem späteren Zeitpunkt die Aufnahme eines 2. Kindes möglich. Davon ausgenommen sind Geschwisterkinder. Diese werden, wenn immer möglich und zum Wohle der Kinder, gemeinsam in eine Familie vermittelt.
Berufstätigkeit von Pflegeeltern:
Grundsätzlich ist es möglich, dass alleinstehende Pflegepersonen erwerbstätig sind bzw. dass bei Pflegeelternpaaren beide Partner einer Berufstätigkeit nachgehen. Es ist in diesem Zusammenhang aber wichtig, die Bedarfe des Kindes in den Mittelpunkt zu stellen und die Intensität der Berufstätigkeit darauf auszurichten. Gerade am Anfang eines Pflegeverhältnisses ist es darüber hinaus zentral, dass Pflegeeltern möglichst viel Zeit mit dem Kind verbringen, so dass es sich gut einleben kann.
Natürlich können Pflegekinder punktuell auch von weiteren Personen, wie z.B. einem Babysitter, betreut werden. Dies ist aber erst dann sinnvoll, wenn das Pflegekind Sicherheit und Vertrauen in seiner neuen Lebenssituation gefunden hat.
Elternzeit und Elterngeld für Pflegeeltern:
Pflegeeltern haben die Möglichkeit, in Elternzeit zu gehen. Elterngeld erhalten Pflegeeltern derzeit leider nicht.
Entscheidungsbefugnisse von Pflegeeltern:
Pflegeeltern haben das Entscheidungsrecht bezüglich der Themen, die im Alltag anfallen. Die sogenannte Alltagssorge betrifft Entscheidungen in allen Bereiche, die den Alltag einer Familie ausmachen. Beispiele hierfür sind: Freizeitgestaltung, Kontakte zu Dritten, alltägliche medizinische Behandlungen, Auswahl von Kleidung, Begleitung des Kindes zu Aktivitäten in der Kita oder Schule, Verwaltung kleinerer Beträge wie z.B. Taschengeld, Antragstellung für soziale Leistungen, Verwaltung des Arbeitsverdienstes (§ 1688 BGB).
Entscheidungen von erheblicher Bedeutung werden vom Sorgerechtsinhaber getroffen. Dies können die Eltern, ein Elternteil oder ein Vormund/Ergänzungspfleger sein.
Ihr Pflegekind darf auch mit Ihnen in Urlaub gehen. Reisen im Inland oder europäischen Ausland können Pflegeeltern in der Regel selbst festlegen. Längere Auslandsaufenthalte oder Fernreisen müssen hingegen mit dem Inhaber des Sorgerechts besprochen werden.
Gesundheitszustand von Pflegekindern:
Pflegekinder haben oft negative Lebenserfahrungen gemacht. Sie waren Vernachlässigung, manchmal auch Gewalt und Misshandlungen ausgesetzt. Zudem haben einige Mütter in der Schwangerschaft z.B. Alkohol oder Drogen konsumiert. Die Bandbreite der gesundheitlichen Verfasstheit von Pflegekindern reicht deshalb von Entwicklungsverzögerungen, die in einem überschaubaren Zeitraum und mit Engagement der Pflegeeltern gut in den Griff zu bekommen sind bis hin zu seelischen, körperlichen und geistigen Behinderungen, die ein Leben lang bleiben.
Kennen Lernen der Pflegekinder:
Wenn immer es die Lebenssituation des Kindes erlaubt, können sich Pflegeeltern und Pflegekind in einem behutsamen Anbahnungsprozess kennen lernen. Dies ist für beide Seiten wichtig, denn Vertrautheit ist nicht von vorneherein gegeben, sondern sie wächst Tag für Tag. Darüber hinaus lässt sich erst nach einer gewissen Zeit sagen, ob Pflegekind und Pflegeeltern gut zueinander passen und sich miteinander wohlfühlen. Letzteres ist für ein positives Pflegeelternverhältnis unabdingbar.
Kita und Pflegekinder:
Pflegekinder können, wie alle anderen Kinder auch, eine Kita oder einen Kindergarten besuchen. Sie können auch von einer Tagesmutter betreut werden. Der Kitabesuch oder die Betreuung durch die Tagesmutter wird im Rahmen des gesetzlichen Anspruchs (§§ 22 bis 24 SGB VIII) von der Wirtschaftlichen Jugendhilfe (WJH) im Landratsamt Ortenaukreis bezahlt.
Kontakt der Pflegekinder zu Eltern, Großeltern und Geschwister:
Pflegekinder haben, genauso wie alle anderen Kinder, grundsätzlich das Recht auf Kontakt mit ihren Eltern, Großeltern, ihren Geschwistern und anderen Verwandten. Darüber hinaus haben die Eltern das Recht und die Pflicht auf Umgang mit ihren Kindern. Ähnliches gilt für Großeltern und Geschwister. Vor diesem Hintergrund sind Kontakte zum Herkunftssystem des Kindes zu ermöglichen, solange sie keine Gefährdung für das Wohl des Kindes darstellen.
Wie Umgangs- und Besuchskontakte in der Realität ausgestaltet werden, hängt von dem einzelnen Kind und seiner Situation ab. Sie werden deshalb individuell und auf das jeweilige Kind bezogen vereinbart. Als Pflegeeltern haben Sie in diesem Kontext eine doppelte Aufgabe. Sie begleiten ihr Pflegekind oft zu Umgangskontakten und sind, je nach Situation, auch während des Besuchskontakts anwesend. Darüber hinaus sind Sie diejenigen, die das Kind dabei unterstützen, einen guten Umgang mit seiner Geschichte zu finden. Letzteres bedeutet auch, sich damit auszusöhnen, zwei Familien zu haben – eine Familie, in der es lebt und eine andere Familie, die es geboren hat. Ihre wertschätzende Haltung gegenüber den Eltern und Verwandten hilft dem Pflegekind bei diesem Prozess.
Häufig sind Umgangskontakte zwischen Kind und Herkunftsfamilie mit vielen unterschiedlichen Emotionen belegt und mitunter sehr herausfordernd für alle Beteiligten. Deshalb findet häufig eine intensive Begleitung durch den KSD und den Pflegeelterncoach statt.
Manchmal ziehen sich Eltern aber auch zurück, weil die Situation für sie nur schwer zu verarbeiten ist. Für alle Beteiligten ist es dann wichtig, diesen Schritt zumindest für einen bestimmten Zeitraum zu akzeptieren.
Pflegeelterncoaching und Pflegeelterngruppe:
Das Pflegeelterncoaching ist ein Unterstützungsangebot der Pflegekinderhilfe im Ortenaukreis an Pflegeeltern, die zum ersten Mal ein Kind aufnehmen oder die mit ihrem Kind eine sehr herausfordernde Zeit erleben. Dabei wird die Pflegefamilie von erfahrenen Fachleuten für eine bestimmte Stundenanzahl individuell begleitet.
Die Pflegeelterngruppe ist ebenfalls ein Angebot der Pflegekinderhilfe im Ortenaukreis. Pflegeeltern haben die Möglichkeit, einmal pro Monat eine professionell begleitete Gruppe zu besuchen, um ihre eigenen Themen einzubringen und mit anderen nach Lösungen zu suchen. Die Gruppen dienen gleichzeitig auch als Raum, sich mit anderen Pflegeeltern zu vernetzen.
Pflegegeld:
siehe Information „Vollzeitpflege im Ortenaukreis – Finanzielles. Eine Information für Vollzeitpflegeeltern“.
Unterschiede zwischen einem Adoptivkind und einem Pflegekind:
Ein adoptiertes Kind ist rechtlich einem leiblichen Kind gleichgestellt. Die Adoptiveltern sind demnach seine Eltern mit allen Rechten und Pflichten. Sie sind die Inhaber des Sorgerechts und entscheiden in allen Angelegenheiten des Lebens für das adoptierte Kind. Ein adoptiertes Kind ist auch nach seinem 18. Lebensjahr juristisch das Kind seiner Adoptiveltern.
Ein Pflegekind bleibt juristisch das Kind seiner leiblichen Eltern. Dies gilt auch dann, wenn den Eltern das Sorgerecht entzogen wurde und Inhaber der elterlichen Sorge ein Vormund ist. Pflegeeltern entscheiden in Alltagsangelegenheiten; Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung werden von den Eltern oder einen Vormund/Ergänzungspfleger entschieden. Darüber hinaus gibt es eine jährliche Hilfeplanung, die in der Verantwortung des Jugendamtes liegt. Wie und in welche Richtung sich das Pflegekind entwickelt, ist demnach ein Aushandlungsprozess zwischen Pflegeeltern, leiblichen Eltern und Jugendamt. Pflegeeltern erhalten Pflegegeld.
Wenn Pflegeeltern und Pflegekind ein gutes Verhältnis haben, bleibt dies auch über das 18. Lebensjahr hinaus bestehen. Juristisch endet die Pflegeelternschaft jedoch dann, wenn die Hilfe gemäß § 33 SGB/41 SGB VIII beendet wird.
Vormundschaft der Pflegeeltern:
Grundsätzlich ist es möglich, dass Pflegeeltern für ihr Pflegekind die ehrenamtliche Vormundschaft übernehmen. Sie müssen dafür geeignet sein und das Kind sollte dauerhaft bei der Pflegefamilie leben (§§ 1773 ff BGB).
Freigabevermerk
keine