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Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung

Allgemeine Informationen

Seit dem 20. August 2021 bis einschließlich 19. August 2031 können Personen, die nach dem 23.Mai 1949 (Inkrafttreten des Grundgesetzes) geboren wurden, die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung gemäß des neu gefassten § 5 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) erwerben.

Dies gilt insbesondere für die Kinder eines deutschen Elternteils, die nach der zur Zeit ihrer Geburt geltenden Fassung des damaligen Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAG) in geschlechterdiskriminierender Weise vom Geburtserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ausgeschlossen waren, die Möglichkeit eröffnet, diese durch eine einfache Erklärung gegenüber der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde zu erhalten. Die Möglichkeit des Erklärungserwerbs besteht auch für ihre Abkömmlinge.

Voraussetzungen

Voraussetzungen

Zum begünstigten Personenkreis zählen nach dem 23.05.1949 geborene

  1. Kinder eines deutschen Elternteils, die durch Geburt nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben (vor dem 01.01.1975 ehelich geborene Kinder einer deutschen Mutter und eines ausländischen Vaters sowie vor dem 01.07.1993 nicht ehelich geborene Kinder eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter),

  1. Kinder einer Mutter, die vor der Kindesgeburt durch Eheschließung mit einem Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 17 Nr. 6 RuStAG a.F. vor dem 01.04.1953 verloren hat,

  1. Kinder, die ihre durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit durch eine von einem Ausländer bewirkte und nach deutschen Gesetzen wirksame Legitimation nach § 17 Nr. 5 RuStAG a.F. vor dem 01.04.1953 verloren haben, und

  1. Abkömmlinge der Kinder nach Nummer 1 bis 3

Verfahrensablauf

Sie müssen einen schriftlichen Antrag, der auch Ihre Erklärung enthält, bei der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde stellen. Stellt die Behörde fest, dass alle Voraussetzungen für den Erklärungserwerb erfüllt sind, erhalten Sie eine "Urkunde über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung". Auf dieser Urkunde wird das Datum des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit (das Datum der Erklärungsabgabe) bescheinigt.

Fristen

Die Abgabe der Erklärung muss spätestens am 19.08.2031 erfolgen. Maßgeblich für die Fristwahrung ist das Datum des Eingangs der Erklärung der zuständigen Behörde. Nach dem 19.08.2031 eingegangene Erklärungen führen nicht mehr zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit.

Unterlagen

  • Kopie Ihres aktuellen ausländischen Reisepasses oder Personaldokumentes (mit Passbild und Personalangaben)
  • Ihre Geburtsurkunde bzw. Abstammungsurkunde
  • Ihre Heiratsurkunde (sofern Sie verheiratet sind)
  • Geburts- oder Abstammungsurkunden Ihres maßgeblichen Elternteiles ggf. Großelternteiles
  • Heiratsurkunde Ihrer Eltern und ggf. Großeltern
  • Unterlagen zum Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit Ihres maßgeblichen Elternteiles ggf. Großelternteiles, z. B. Einbürgerungsurkunden, Bescheinigungen oder Urkunden über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung oder Option, Spätaussiedlerbescheinigung gem. § 15 Bundesvertriebenengesetz, Ernennungsurkunden bei Beamten/Beamtinnen, Staatsangehörigkeitsausweise, Heimatscheine, Urkunden oder Ausweise über Rechtsstellung als Deutscher, Reisepässe, Personalausweise und andere Ausweispapiere (auch alte), Meldebestätigungen, Vertriebenenausweise

Ergänzend - soweit zutreffend

  • Adoptionsunterlagen (Adoptionsurkunde, Gerichtsbeschluss)
  • Scheidungsunterlagen (Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk)
  • Lebenspartnerschaftsurkunde
  • Unterlagen bezüglich Vaterschaftsanerkennung oder -feststellung
  • Unterlagen zur Namensänderungen; u. a. Namensänderungsurkunden, Heiratsurkunden oder andere amtliche Unterlagen über die Namensführung

Die für Sie zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde kann weitere Unterlagen verlangen. Damit der Antrag bearbeitet werden kann, muss das Antragsformular vollständig ausgefüllt sein und die zusätzlich benötigten Unterlagen müssen vollständig im Original und in Kopie mitgebracht werden. Auch bei postalisch eingesendeten Anträgen ist innerhalb des Verfahrens eine persönliche Vorsprache zur Vorlage der Original-Dokumente notwendig.

Kosten

Das Verfahren ist gebührenfrei.

Die im Verfahren aufgewendeten Sachkosten (z. B. die Beschaffung von Urkunden, Kosten für Übersetzungen und Beglaubigungen) werden nicht ersetzt.

Bearbeitungsdauer

--

Sonstiges

Zuständige Stelle

Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenden sich mit Fragen zur deutschen Staatsangehörigkeit bitte an die für ihren Wohnort zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde.

Staatsangehörigkeitsbehörde ist,

  • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen die Stadtverwaltung
  • wenn Sie in einem Landkreis wohnen das Landratsamt

Für Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, ist das Bundesverwaltungsamt die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde.

Rechtsgrundlage

§ 5 StAG

Zuständigkeit

Landratsamt Ortenaukreis, Migrationsamt

Vertiefende Informationen

Bitte beachten Sie das Merkblatt unter „Dokumente“.

Freigabevermerk

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