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Vormundschaften / Pflegschaften

Amtsvormundschaft / Amtspflegschaft

Amtsvormundschaften oder Amtspflegschaften werden entweder aufgrund gesetzlicher Regelungen oder nach Bestellung durch das Familiengericht geführt.

Eine Vormundschaft (Vertretung der/des Minderjährigen in allen Bereichen -Personensorge und Vermögenssorge-) wird vom Familiengericht angeordnet und ein Vormund bestellt, wenn das Kind/der Jugendliche nicht unter elterlicher Sorge steht oder die elterliche Sorge ruht.

Das Familiengericht bestellt das Jugendamt zum Amtsvormund, wenn keine als Einzelvormund geeignete Person vorhanden ist. Unter bestimmten Voraussetzungenn kann das Familiengericht auch einen Verein zum Vormund bestellen.

Ein Sonderfall der Vormundschaft ist die gesetzliche Amtsvormundschaft. Mit der Geburt des Kindes einer minderjährigen ledigen Mutter wird z.B. das Jugendamt kraft Gesetzes Amtsvormund.

Bestellte Amtsvormundschaft

Eine Vormundschaft kraft richterlicher Anordnung (durch das zuständige Familiengericht) tritt beispielsweise ein, wenn

  • beide Elternteile verstorben sind ,
  • der verstorbene Elternteil die alleinige elterliche Sorge inne hatte und dem überlebenden Elternteil die elterliche Sorge nicht übertragen werden kann, weil es nicht dem Wohl des Kindes entspricht,
  • der Familienstand eines Minderjährigen nicht zu ermitteln ist („Findelkind“),
  • die elterliche Sorge wegen einer Gefährung des Kindeswohls entzogen wurde,
  • Minderjährige ohne Eltern bzw. ohne Sorgeberechtigten in Deutschland als unbegleitete minderjährige Ausländer aufgenommen wurden und deshalb das Ruhe der elterlichen Sorge festgestellt wurde.

Gesetzliche Amtsvormundschaft

Eine gesetzliche Amtsvormundschaft bedeutet, dass das zuständige Jugendamt die Vormundschaft von Gesetzes wegen übernimmt. Eine richterliche Anordnung ist nicht notwendig.

Eine Vormundschaft kraft Gesetzes kann beispielsweise eintreten, wenn

  • die Mutter eines Neugeborenen nicht verheiratet und minderjährig ist oder
  • das Kind zur Adoption freigegeben wurde (die elterliche Sorge ruht mit der Einwilligung zur Adoption).

Amtspflegschaft

Das Familiengericht setzt einen Amtspfleger ein, wenn wegen Gefährdung des Kindeswohls einzelne Teile der elterlichen Sorge entzogen wurden, die Eltern oder der Vormund an der Besorgung einzelner Angelegenheiten für das Kind/den Jugendlichen rechtlich gehindert sind oder eine Interessenkollision besteht.

Es handelt sich um eine Amtspflegschaft, wenn das Jugendamt zum Pfleger bestellt wird.

Eine Ergänzungspflegschaft wird insbesondere in gerichtlichen Verfahren wegen Abstammungs- und Unterhaltssachen eingerichtet.

Der Vormund bzw. der Pfleger ist ausschließlich dem Kindeswohl verpflichtet. Er/Sie übernimmt die parteiliche und eigenverantwortliche Interessen- und Rechtsvertretung des Kindes/des Jugendlichen, um auch unter schwierigen Lebensumständen die Entwicklung des Kindes/des Jugendlichen zu unterstützen.

Voraussetzungen

siehe oben

Verfahrensablauf

Abhängig von der jeweiligen Pflegschaft / Vormundschaft.

Unterlagen

Es sind keine Unterlagen erforderlich.