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Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten

Verkehrsordnungswidrigkeiten sind Zuwiderhandlungen gegen das Straßenverkehrsgesetz (StVG), die Straßenverkehrsordnung (StVO), die Straßenverkehrszulassungsverordnung (StVZO) und die Fahrerlaubnisverordnung. Bei der Ahndung der festgestellten Verstöße kann die Bußgeldstelle Verwarnungsgelder und Geldbußen erheben sowie Fahrverbote festsetzen. Die Höhe des Verwarnungsgeldes und der Geldbuße sowie die Dauer des Fahrverbotes richtet sich nach der bundeseinheitlichen Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV).

Voraussetzungen

-

Verfahrensablauf

Verwarnungsgeldangebot / Anhörungsbogen

Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten bis 55,00 Euro kann dem Betroffenen ein Verwarnungsgeldangebot verbunden mit einer Anhörung unterbreitet werden. Dem Verkehrsteilnehmer wird mitgeteilt, welcher Verstoß ihm vorgeworfen wird. Gleichzeitig erhält er die Möglichkeit, sich in der Sache zu äußern oder Einwendungen vorzubringen. Mit dem Anhörungsschreiben wird die Verjährung unterbrochen. Mit der Zahlung des Verwarnungsgeldes erklärt der Betroffene sein Einverständnis zum Vorwurf. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.

Bußgeldbescheid

Mit einem Bußgeldbescheid muss rechnen, wer mit der Verwarnung nicht einverstanden ist, zum Vorwurf schweigt oder Einwendungen vorbringt, die von der Behörde nicht als überzeugend bewertet werden. Mit einem Bußgeldbescheid sind weitere Verfahrenskosten verbunden.

Sieht die Bußgeldkatalogverordnung für die Ahndung einer Ordnungswidrigkeit eine Geldbuße von 60,00 Euro und mehr vor, ergeht nach vorausgegangener Anhörung ein Bußgeldbescheid. Die damit verbundenen Verfahrenskosten betragen 5 % der Geldbuße, mindestens 25,00 Euro zuzüglich 3,50 Euro für die Zustellung des Bußgeldbescheids mittels Postzustellungsurkunde.

Fahrverbot

Nach der Bußgeldkatalogverordnung kann ein Fahrverbot von 1 bis zu 3 Monaten festgesetzt werden. Voraussetzung ist, dass ein grober oder beharrlicher Verkehrsverstoß vorliegt.

Ein grober Verkehrsverstoß liegt in der Regel in folgenden Fällen vor:

  • Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 31 km/h innerorts
  • Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 41 km/h außerorts
  • Unterschreitung des Abstandes von 3/10 des halben Tachowertes bei einer Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h
  • Gefährdung oder Unfallverursachung beim Überholen trotz Verbot
  • Rotlichtmissachtung bei Rotlichtdauer von mehr als 1 Sekunde und Rotlichtmissachtung bei Gefährdung oder Unfallverursachung

Von einem beharrlichen Verstoß ist auszugehen:

  • Wenn eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h festgestellt und hierfür bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt wurde und innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft dieser Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h festgestellt wird.

Bei Alkohol und Drogenkonsum wird stets ein Fahrverbot verhängt:

  • Führen eines Kfz unter Atemalkoholeinwirkung von 0,25 mg/l oder mehr oder mit einer Blutalkoholeinwirkung von 0,5 Promille und mehr
  • Unter der Wirkung von anderen berauschenden Mitteln

Das Fahrverbot beginnt automatisch zu laufen. Es bedarf keiner weiteren Mitteilung oder Maßnahme seitens der Bußgeldbehörde. Man unterscheidet:

Fahrverbot ohne Aufschub

In diesen Fällen wird das Fahrverbot mit der Rechtskraft des Bußgeldbescheides wirksam und der Führerschein ist sofort abzugeben.

Fahrverbot mit Aufschub von bis zu vier Monaten

Wurde in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot gegen den Betroffenen verhängt, muss der Führerschein spätestens vier Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Bußgeldbescheides in Verwahrung gegeben werden. In diesen Fällen wird das Fahrverbot mit der Verwahrung, spätestens vier Monate nach der Rechtskraft des Bußgeldbescheides wirksam.

Dabei ist zu beachten, dass die Verbotsfrist erst mit der Abgabe des Führerscheins bei der Behörde zu laufen beginnt und Postlaufzeiten auf die Verbotsfristen nicht angerechnet werden. Eine Aufteilung des Fahrverbots in mehrere Abschnitte ist nicht möglich. Eine nicht rechtzeitige Abgabe des Führerscheins bei der Behörde verlängert die Dauer des Fahrverbots.

Der Führerschein ist grundsätzlich bei der Behörde abzugeben, die den Bußgeldbescheid erlassen hat. Dort wird er auch für die Dauer des Fahrverbots verwahrt.

Hinweis:

Wer während der Wirksamkeit eines Fahrverbots ein Kraftfahrzeug führt, macht sich strafbar.

Unterlagen

-

Kosten

Die Höhe des Verwarnungsgeldes und der Geldbuße sowie die Dauer des Fahrverbotes richtet sich nach der bundeseinheitlichen Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV).