Widerspruch gegen Gemeindeabgaben einlegen
Steuern, Gebühren und Beiträge sind wesentliche Einnahmenquellen der Gemeinden. Sie werden durch Verwaltungsakt (Bescheid) festgesetzt, der zur fristgerechten Bezahlung verpflichtet. Soweit Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Bescheides bestehen, kann Widerspruch eingelegt werden.
Voraussetzungen
Ihr Widerspruchsschreiben sollte die folgenden Angaben enthalten:
- Ihr Name
- Ihre Adresse
- Ihre Telefonnummer
- Datum des Widerspruchs
- Adresse der Behörde, an die sich der Widerspruch richtet
- Datum und Geschäftszeichen oder Aktenzeichen des Bescheids, gegen den Sie Widerspruch einlegen
- Erklärung, dass Sie Widerspruch einlegen
- Begründung, weshalb Sie mit dem Bescheid nicht einverstanden sind: Sie können auch Sachverhalte angeben, die bisher übersehen wurden oder der Behörde noch nicht bekannt sind.
- Ihre Unterschrift
Verfahrensablauf
Sie können Ihren Widerspruch schriftlich mit eigenhändig unterschriebenem Schreiben einlegen oder ihn direkt beim Bürgermeisteramt (Ausgangsbehörde) zur Niederschrift mündlich vortragen. In elektronischer Form können Sie Ihren Widerspruch nur erheben, wenn die Ausgangsbehörde dafür einen Zugang eröffnet. Eine einfache E-Mail genügt nicht.
Die Gemeinde überprüft aufgrund Ihres Widerspruchs noch einmal ihre Entscheidung. Sie kann aufgrund der neuen Prüfung oder der neu bekannt gewordenen Sachverhalte Ihre Einwände für berechtigt halten. In diesem Fall wird sie den Bescheid aufheben oder den Bescheid zu Ihren Gunsten abändern. Außerdem wird sie eine Kostenentscheidung treffen. Hält die Gemeinde Ihre Einwände für unberechtigt, wird sie den Bescheid unverändert lassen und Ihren Widerspruch dem Landratsamt als Widerspruchsbehörde zur Entscheidung vorlegen.
Vom Landratsamt erhalten Sie dann den Widerspruchsbescheid. Mit diesem entscheidet die Widerspruchsbehörde über Ihr Anliegen und auch darüber, wer die Kosten des Widerspruchsverfahrens trägt. Der Widerspruchsbescheid enthält eine ausführliche Begründung und eine Rechtsbehelfsbelehrung. Er wird Ihnen förmlich zugestellt.
Der Widerspruchsbescheid ist Voraussetzung, um den Abgabenbescheid der Gemeinde gerichtlich prüfen zu lassen.
Fristen
Der Widerspruch ist grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids einzulegen.
Fehlt bei Ihrem Bescheid die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist diese unvollständig beziehungsweise unrichtig, verlängert sich die Widerspruchsfrist auf ein Jahr.
Unterlagen
keine
Kosten
- Bleibt es im Ergebnis bei der Entscheidung der Ausgangsbehörde: zwischen EUR 50,00 und 5.000, je nach
- Verwaltungsaufwand,
- Bedeutung des Gegenstandes,
- den wirtschaftlichen oder sonstigen Interessen sowie
- Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen.
- Änderung zu Ihren Gunsten: Sie bekommen die Aufwendungen erstattet, die notwendig waren, um Ihr Recht zu verteidigen.
- Lassen Sie sich durch einen Rechtsanwalt beraten oder vertreten, bedenken Sie, dass Ihnen dadurch ebenfalls Kosten entstehen. Anwaltskosten werden, auch wenn der Widerspruch erfolgreich war, nur dann erstattet, wenn es notwendig war, einen Rechtsanwalt zu beteiligen.
Darüber entscheidet auf Antrag die Behörde, die auch über die Kosten des Widerspruchsverfahrens entscheidet.
Bearbeitungsdauer
abhängig vom Einzelfall
Rechtsgrundlage
- § 3a Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) (elektronische Kommunikation)
- § 37 Verwaltungsverfahrensgesetz Baden-Württemberg (LVwVfG) (Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes; Rechtsbehelfsbelehrung)
- §§ 68 - 77 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) (Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen - Vorverfahren)
- §§ 79, 80 Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (LVwVfG) und Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes (VwVfG) (Rechtsbehelfsverfahren)
- §§ 15 - 18 Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO)
Zuständigkeit
Für die Entgegennahme des Widerspruchs ist die Behörde zuständig, die den Verwaltungsakt erlassen hat (Ausgangsbehörde).