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Beförderungskosten beim Einsatz des privaten Kraftfahrzeuges zur Schülerbeförderung beantragen

Für Wohnbereiche, in denen keine oder keine zumutbaren Verbindungen mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder Schülerbussen vorhanden sind, kann für die Nutzung des privaten Kraftfahrzeuges ein Fahrtkostenzuschuss gewährt werden. Je Kilometer notwendiger Fahrstrecke werden bei Personenkraftwagen 0,30 EUR, bei Krafträdern 0,20 EUR erstattet.

Es wird grundsätzlich nur eine Hin- und eine Rückfahrt je Schultag genehmigt.

Voraussetzungen

  • Zur Abrechnung von Fahrtkosten mit privaten Kraftfahrzeugen benötigen Sie eine Genehmigung des Schulträgers.
  • Den Schulträgern werden die entstandenen Kosten nur erstattet, wenn das Landratsamt die Kostenerstattung zugesagt hat.
  • Ob vorhandene öffentliche Verkehrsmittel oder Schülerbusse zumutbar sind, bestimmt sich nach den entstehenden Wartezeiten vor Beginn oder nach Ende des Unterrichts sowie nach Umstiegs- und Gehzeiten.
  • Die Fahrtkosten müssen ausschließlich durch die Beförderung der Schüler entstehen. Wenn Sie die Schüler auf Ihrem Weg zum Arbeitsplatz mitnehmen, ist kein Kostenersatz möglich.

Verfahrensablauf

Beim Einsatz privater Kraftfahrzeuge sind ein Genehmigungsverfahren und ein Abrechnungsverfahren erforderlich.

Genehmigungsverfahren

Für die Beförderung aller Kinder Ihrer Familie müssen Sie einen gemeinsamen Genehmigungsantrag stellen, auch wenn die Kinder verschiedene Schulen besuchen. Folgende Alternativen sind denkbar:

  • Mindestens ein Kind der Familie besucht eine Schule am Wohnort, für die die
    Wohngemeinde auch gleichzeitig Schulträger ist:

    Sie müssen den Antrag für alle beförderten Schüler der Familie und auch für evtl.
    mitbeförderte Nachbarskinder (Fahrgemeinschaft) über das Bürgermeisteramt/die
    Stadtverwaltung Ihrer Wohngemeinde stellen.

  • Alle Kinder der Familie besuchen eine Schule außerhalb des Wohnortes oder
    staatliche, private bzw. kreiseigene Schulen am Wohnort, für die die Wohngemeinde
    nicht Schulträger ist:

Sie müssen den Antrag für alle beförderten Schüler der Familie (und ggf. mitbeförderte
Nachbarskinder) über den Schulträger bzw. das Schulsekretariat des jüngsten
Kindes einreichen.

    Die Wohngemeinde, der Schulträger bzw. das Schulsekretariat reicht den Antrag auf Zusage der Kostenerstattung anschließend beim Landratsamt ein. Das Landratsamt prüft den Antrag und teilt dem Schulträger die Entscheidung schriftlich mit. Der Schulträger benachrichtigt die Eltern über die Entscheidung. Die Schüler der kreiseigenen Schulen erhalten die Genehmigung direkt vom Landratsamt.

Die Genehmigung gilt längstens für ein Schuljahr und muss für jedes Schuljahr wieder neu beantragt werden.

Fristen für die Genehmigung

Schüler oder Erziehungsberechtigte müssen innerhalb von zwei Wochen nach Schuljahresbeginn bzw. Beförderungsbeginn die Genehmigung beim Schulträger beantragen. Die Schulträger müssen dann ihrerseits innerhalb von zwei Monaten nach Schuljahres- bzw. Beförderungsbeginn die Zusage zur Kostenerstattung beim Landratsamt beantragen.

Abrechnungsverfahren

Sie müssen die Abrechnung der durchgeführten Fahrten beim Schulträger oder beim Bürgermeisteramt, bei dem Sie den Genehmigungsantrag eingereicht haben, geltend machen.

Ansprechpartner für Fragen zum Verfahren und zur Kostenerstattung ist der jeweilige Schulträger. Auskünfte erteilen auch die Schulen und das Landratsamt.

Fristen für die Abrechnung

Abrechnungen können Sie nur bis spätestens 31. Oktober des Jahres, in dem das Schuljahr endet, beim Bürgermeisteramt bzw. Schulträger beantragen. Den Schulträgern werden die entstandenen Kosten nur erstattet, wenn diese die Abrechnungen bis spätestens 15. Dezember des Jahres, in dem das Schuljahr endet, beim Landratsamt einreichen.

Fristen

siehe Verfahrensablauf

Unterlagen

  • Schriftlicher Antrag auf Genehmigung
  • Stundenpläne aller beförderten Schüler (nur auf Anforderung)
  • Zur Abrechnung:
    • Vorhandene Fahrkarten im Original
    • Für Schüler kreiseigener Schulen: Abrechnungsformular

Für die Schüler der kreiseigenen Schulen, insbesondere der beruflichen Schulen, stehen die benötigten Formulare im Internet zur Verfügung. Schüler der übrigen Schulen wenden sich bitte an ihren Schulträger.

Kosten

-

Sonstiges

-

Rechtsgrundlage

  • § 18 des Gesetzes über den kommunalen Finanzausgleich
  • Satzung über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten
  • Ergänzende Richtlinien für das Abrechnungs- und Erstattungsverfahren

Zuständigkeit

  • für Schüler kreiseigener Schulen: das Landratsamt
  • für alle anderen Schüler: der jeweilige Schulträger (die Stadt-/Gemeindeverwaltung bzw. der Träger der Privatschule)

Freigabevermerk

-