Mit Wirkung zum 01. Januar 2025 tritt das neue Gaststättengesetz (GastG) in Kraft. Deshalb möchten wir nachfolgend auf einige wichtige Änderungen hinweisen:
Für einen geplanten Betrieb oder Betreiberwechsel einer Gaststätte (stehendes Gaststättengewerbe) gilt:
Wer Getränke oder zubereitete Speisen gewerbsmäßig zum Verzehr an Ort und Stellen anbietet und der Betrieb ist jedermann oder bestimmten Personengruppen zugänglich, derjenige muss 6 Wochen vor Beginn des geplanten Betriebs der Gaststätte eine Anzeige bei der Gemeindeverwaltung des Betriebsortes, in Form der Gewerbeanmeldung, tätigen.
Hierbei wird nicht mehr zwischen Gaststättenbetrieben mit oder ohne Alkoholausschank unterschieden. Mit der Anzeige ist gleichzeitig auch der Nachweis einer IHK-Schulung oder der Nachweis eines vergleichbaren Beruf-Abschlusses mit entsprechender Schulung (Koch, Bäcker, Konditor usw.) vorzulegen.
ACHTUNG: Nur wenn diese Schulung nachgewiesen wurde, darf die Gaststätte betrieben werden.
Alle bestehenden Gaststättenerlaubnisse behalten ihre Gültigkeit. Auch bereits bestehende, bisher erlaubnisfreie Gaststättenbetriebe müssen nichts unternehmen.
Für eine geplante vorrübergehende Bewirtung während einer Veranstaltung:
Hier muss -ähnlich dem bisherigen Gestattungsantrag- eine Anzeige bei der Gemeinde des Ortes der Veranstaltung gestellt werden. ACHTUNG: diese Anzeigepflicht gilt ab sofort für ALLE, die eine Bewirtung planen (unabhängig davon, ob Alkohol angeboten wird oder nicht) Einzige Ausnahme: Vereine, welche keinen Alkohol anbieten, brauchen keine Anzeige machen.
Geplante Öffnung einer Straußwirtschaft:
Bei vorhandenen Voraussetzungen für eine Straußwirtschaft wie z.B. der Ausschank von selbsterzeugtem Wein oder selbsterzeugten Apfelwein o.a. (nachzulesen in § 5 des GastG oder beim Ordnungsamt zu erfragen), muss spätestens 2 Wochen vor geplanter Öffnung eine Anzeige bei der zuständigen Gaststättenbehörde (Stadt Zell a. H.) gemacht werden. (Achtung: bisher war die Anzeige bei der Gemeinde des Sitzes der Straußwirtschaft zu stellen.) Vordrucke für die Anzeige finden sie hier.
Da das Gaststättengesetz erst Anfang Dezember veröffentlich wurde und schon ab 01.01.2026 gelten soll, bitten wir um Verständnis, wenn auch wir noch in der Planungsphase sind und noch nicht alle Fragen abschließend beantworten können.
Sollten noch Fragen sein, dürfen Sie sich gerne an Bürgerbüro wenden Telefonnummer: (07838/9299-31).
Formulare
Hier finden Sie entsprechende Hinweise und Formulare
