Wichtige Informationen für Ortenauer Bürgerinnen und Bürger, die bereits einen Vertrag abgeschlossen haben.
In mehreren Gemeinden des Ortenaukreises wird der geplante Glasfaserausbau durch einen eigenwirtschaftlichen Ausbaupartner nicht wie angekündigt realisiert.
Für Bürgerinnen und Bürger, die bereits Verträge unterzeichnet haben, entsteht damit eine rechtlich unklare Situation.
Auch im geförderten Ausbau können sich vertragliche Fragen ergeben. Verzögert sich die Realisierung in einer Gemeinde über einen längeren Zeitraum, entscheiden sich manche Haushalte zwischenzeitlich für alternative Versorgungsformen – etwa über Starlink. Wird der Bedarf auf diesem Weg bereits gedeckt, stellt sich für Betroffene häufig die Frage, welche Rechte und Pflichten sie im Hinblick auf ihren bereits unterzeichneten Glasfaservertrag haben.
Was gilt für bestehende Vereinbarungen, wann kann gekündigt werden, und wer hilft bei Problemen mit dem Anbieter? Die den Ausbau in der Region koordinierende Breitband Ortenau GmbH & Co. KG informiert über die wichtigsten Punkte.
Bleibt mein Vertrag gültig?
Ja. Ein unterschriebener Vertrag wird nicht automatisch unwirksam, wenn ein Anbieter den Ausbau stoppt oder sich zurückzieht. Der Vertrag besteht grundsätzlich weiter, solange er nicht aktiv gekündigt wird. Wichtig: Solange keine Leistung erbracht wird – also kein Glasfaseranschluss bereitgestellt wird – muss in der Regel auch kein monatliches Entgelt gezahlt werden.
Wann beginnt die 24-monatige Laufzeit?
Hier hat der Bundesgerichtshof am 8. Januar 2026 für Klarheit gesorgt (Az III ZR 8/25): Die Mindestvertragslaufzeit beginnt mit dem Vertragsabschluss – nicht erst mit der Freischaltung des Anschlusses. Der BGH hat damit klargestellt, dass Anbieter die gesetzlich zulässige Höchstlaufzeit von 24 Monaten nicht künstlich verlängern dürfen, indem sie den Vertragsbeginn nach hinten verschieben. Wer also bereits vor Monaten einen Vertrag unterzeichnet hat, hat möglicherweise schon einen erheblichen Teil der Mindestvertragslaufzeit hinter sich, auch wenn der Anschluss nie aktiviert wurde.
Wie kann ich ordentlich kündigen?
Eine ordentliche Kündigung ist zum Ende der Mindestvertragslaufzeit möglich. Danach ist der Vertrag monatlich kündbar. Maßgeblich ist das Datum der
Auftragsbestätigung. Seit Juli 2022 müssen Telekommunikationsanbieter außerdem einen Kündigungsbutton auf ihrer Website anbieten. Eine Kündigung muss also auch online möglich sein, ohne dass man sich ins Kundenportal einloggen muss.
Verweigert der Anbieter die Kündigung oder nennt ein falsches Vertragsenddatum, ist dies rechtswidrig. Betroffene sollten in dem Fall schriftlich auf den korrekten Vertragsbeginn hinweisen und eine Korrektur fordern.
Kann ich außerordentlich kündigen, wenn gar nicht gebaut wird?
Ja – unter bestimmten Voraussetzungen. Wenn der angekündigte Ausbau nicht erfolgt oder sich der Anbieter vollständig zurückzieht, kann ein außerordentliches Kündigungsrecht bestehen. Dafür muss dem Anbieter zunächst eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung gesetzt werden. Als Orientierung gilt: War der Ausbau innerhalb der nächsten zwei Monate angekündigt, gelten zwei bis drei Wochen als angemessen. War der Ausbau innerhalb von sechs Monaten angekündigt, sollte eine Frist von ein bis zwei Monaten gesetzt werden. Verstreicht auch diese Frist erfolglos, kann der Vertrag außerordentlich gekündigt werden.
Muss ich mit Tiefbau- oder Anschlusskosten rechnen?
Diese Sorge ist in den meisten Fällen unbegründet: Anbieter erlassen Anschlusskosten üblicherweise im Rahmen von Verträgen, die während der Vorvermarktungs- oder Ausbauphase abgeschlossen werden. Eine ordentliche Kündigung am Ende der Mindestlaufzeit hat grundsätzlich keine Auswirkung auf diesen Erlass. Entscheidend sind jedoch stets die konkreten Vertragsbedingungen.
Was tun bei widersprüchlichen Aussagen des Anbieters?
Teilweise berichten Bürgerinnen und Bürger von Aussagen wie „die Kündigung ist erst nach Freischaltung möglich“, „Ihre Kündigung ist zu früh“ oder „es besteht kein Kündigungsrecht“. Solche Aussagen sind in der Regel rechtlich nicht haltbar. Betroffene sollten auf den tatsächlichen Vertragsbeginn sowie das BGH-Urteil vom 8. Januar 2026 hinweisen.
Wer unsicher ist oder Unterstützung benötigt, kann sich an die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg wenden. Dort stehen auch Musterbriefe zur Verfügung.
Mehr Infos gibt es unter verbraucherzentrale-bawue.de
Bei weiteren Fragen zum Glasfaserausbau steht die UGG Servicehotline zur Verfügung: Telefonnummer: 0800 410 1 410
