Änderungen der Corona-Verordnung ab 1. Dezember 2020
Die Maßnahmen aus dem November müssen bis in den Dezember verlängert und verschärft werden. Hier finden Sie die ab 1. Dezember 2020 geltenden Veränderungen im Überblick.
Änderungen der Corona-Verordnung ab 2. November 2020
Mit der Verschärfung der Maßnahmen und der entsprechenden Anpassung der Corona-Verordnung des Landes reagiert die Landesregierung auf die aktuelle, besorgniserregende Entwicklung des Infektionsgeschehens in Baden-Württemberg. Der exponentielle Anstieg der Neuinfektionen, die schon jetzt hohe Auslastung der intensivmedizinischen Kapazitäten im Land und der Umstand, dass eine umfassende Nachverfolgung von Infektionsketten nicht mehr gewährleistet werden kann, machen zusätzliche Maßnahmen zur flächendeckenden Reduzierung des Infektionsgeschehens und zur Abwehr einer akuten Gefahrenlage erforderlich.
Die Regelungen treten zum 2. November 2020 in Kraft und gelten befristet bis 30. November 2020.
Hier finden Sie ausführliche Informationen zu den Änderungen der Corona-Verordnung
Aktuelle Informationen
Allgemeinverfügung der Gemeinde Nordrach vom 20.10.2020 zur Aufhebung der Allgemeinverfügung vom 09.10.2020 (227,1 KiB)
Wesentliche Änderungen zum 19. Oktober 2020
Ab dem 19. Oktober gilt in Baden-Württemberg die 3. Pandemiestufe. Daher haben wir die Corona-Verordnung des Landes an das neue stark steigende Infektionsgeschehen angepasst.
Folgende Änderungen gelten ab Montag, 19. Oktober 2020:
Landesweite Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in den dem Fußgängerverkehr gewidmeten Bereichen, wie Fußgängerzonen oder Marktplätzen und öffentlichen Einrichtungen sowie öffentlich zugänglichen Bereichen im Freien, soweit die Gefahr besteht, dass der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. (§ 3 Absatz 1 Nr. 11 und 12 sowie Absatz 2 Nr. 9 und 10).
Ansammlungen werden auf zehn Personen oder zwei Hausstände begrenzt. (§ 9 Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 3).
Das private Zusammentreffen von Personen wird auf maximal zehn Personen oder zwei Hausstände begrenzt. (§ 10 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2).
Die Teilnehmerzahl für Veranstaltungen wird auf 100 begrenzt. (§ 10 Absatz 3 Satz 1 Nr. 2).
Fragen und Antworten zur Corona-Verordnung
Änderungen zum 12. Oktober 2020
Das generelle Betriebsverbot für Prostitutionsstätten wird aufgehoben. Die Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 Prostituiertenschutzgesetzes ist wieder erlaubt, sofern die Räumlichkeit in der die entgeltliche sexuelle Dienstleistung erbracht wird, von nicht mehr als zwei Personen genutzt wird.
In Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen sowie bei jeder sonstigen Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes gilt die Maskenpflicht nach § 3 der Corona-Verordnung.
Es gelten die allgemeinen Infektionsschutzvorgaben nach § 14 der Corona-Verordnung. Dazu zählen die Hygieneanforderungen nach § 4 der Corona-Verordnung, ein Hygienekonzept nach § 5 der Corona-Verordnung und die Erfassung der Kontaktdaten des Kunden oder der Kundin nach § 6 der Corona-Verordnung.
Fragen und Antworten zur Corona-Verordnung
Änderungen zum 11. Oktober 2020
Personen, die falsche Kontaktangaben in Gaststätten, Veranstaltungen oder anderen Dienstleistungen machen, können mit einem Bußgeld belegt werden.
Wer sich weigert, seine Kontaktdaten richtig und komplett anzugeben, darf das gastronomische Angebot, das Geschäft oder die Veranstaltung nicht besuchen beziehungsweise die Dienstleistung nicht in Anspruch nehmen.
Mehr Informationen und Fragen und Antworten zu dem Thema
Änderungen zum 30. September 2020
Übersicht der Änderungen: Die Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg wird bis zum 30. November 2020 verlängert.
Die Maskenpflicht gilt nun auch für Kundinnen und Kunden in Gaststätten, Restaurants, Bars etc., wenn Sie sich nicht am Platz befinden - etwa auf dem Weg zum Tisch, zur Toilette oder zum Buffet.
Die Maskenpflicht gilt ferner nun auch in Freizeitparks und Vergnügungsstätten in geschlossenen Räumen und in Wartebereichen.
Es gibt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot bei Verstoß gegen die Maskenpflicht.
Beim praktischen Fahr-, Boots- oder Flugunterricht sowie bei praktischen Prüfungen gilt nun ebenfalls eine Maskenpflicht.
Wer aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen kann, muss dies nun in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen.
Verantwortliche müssen Besucherinnen und Besucher sowie Kundinnen und Kunden ihrer Eintrichtungen bzw. Geschäfte über die Maskenpflicht informieren.
Die Bescheinigung der typischen Symptome einer COVID 19 Erkrankung wird an die neuesten Erkenntnisse des Robert-Koch-Instituts angepasst.
Veranstaltungen mit mehr als 500 Teilnehmenden bleiben weiterhin untersagt.
Die Beschränkungen für Veranstaltungen und Betriebsverbote werden unabhängig von der Laufzeit der Verordnung laufend im Hinblick auf das aktuelle Infektionsgeschehen überprüft und gegebenenfalls umgehend angepasst.
Hier finden Sie den Link zum Land Baden-Württemberg:
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/
Informationen, Links und Tipps
Wichtige Telefonnummern
Folgende Hotlines sind für Bürgerinnen und Bürger eingerichtet: Gesundheitsamt des Landratsamtes Ortenaukreis:
0781 805-9695
Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg:
0711 904-39555 (Montag bis Freitag zwischen 9 und 16 Uhr)
Bundesministerium für Gesundheit:
030 346465100
An den Wochenenden wenden Sie sich telefonisch bitte an den ärztlichen Bereitschaftsdienst:
116 117
Psychologische Beratung Corona des Landratsamtes Ortenaukreis:
07821 9157 2557 (Montag bis Freitag 9-12 und 13 bis 16 Uhr)
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Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Bundesregierung.